Über Antrag der Volkshochschule Oberösterreich gemeinnützige Bildungs-GmbH der AK für OÖ. (FN 168716 m) wird gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz (MedKF-TG), BGBl. I 2011/125 idF BGBl. I Nr. 6/2015 iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. Nr. I 161/2013, festgestellt, dass die Volkshochschule Oberösterreich gemeinnützige Bildungs-GmbH der AK für OÖ. den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG nicht unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“