Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass der Verein „Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung“ die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass er die Änderung seiner Mitgliederverhältnisse nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit der Generalversammlungsbeschlüsse der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G