Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz festgestellt, dass der Verein „Radio Maria Österreich – Der Sender mit Sendung“ die Bestimmung des § 5 Abs. 5 Privatradiogesetz dadurch verletzt hat, dass er die Änderung seiner Mitgliederverhältnisse nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit der Generalversammlungsbeschlüsse der Regulierungsbehörde mitgeteilt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“