Die KommAustria hat auf Grund der Anzeige der ProSiebenSat.1 PULS4 GmbH, Inhaberin einer mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 11.07.2014, KOA 2.135/14-015, erteilten Zulassung zur Veranstaltung des Fensterprogramms „Sat.1 Gold Österreich“ gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G, die Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass das Programm „Sat.1 Gold Österreich“ über folgende Multiplex-Plattform weiterverbreitet wird:
· in SD im Standard DVB-T2 über die der Österreichische Rundfunksender GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 23.02.2008, KOA 4.200/06-002, geändert mit Bescheid vom 20.04.2015, KOA 4.200/15-013, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX B (DVB-T2)“
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G