Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-G zu verantworten, dass der am 21.01.2017 um ca. 11:18:31 Uhr im Fernsehprogramm ORF eins des ORF ausgestrahlte werblich gestaltete Sponsorhinweis zu Gunsten von „Josko“ an dessen Ende um ca. 11:18:41 Uhr nicht durch optische, akustische oder räumliche Mittel eindeutig von dem anschließenden redaktionellen Programmteil getrennt wurde. Tatort: 1136 Wien, Würzburggasse 30.
Das BVwG hat die vom Beschuldigten gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 04.06.2019,
GZ W157 2213783-1/5E, W157 2200022-1/5E teilweise abgewiesen.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Zulassung „MUX II – Wien“