Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellte gemäß §§ 24 und 25 Privatradiogesetz iVm § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KommAustria-Gesetz fest, dass die WELLE 1 Graz Der Rocksender GmbH als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Graz 104,6“ am 17.04.2012 im Rahmen der Ausstrahlung ihres Hörfunkprogramms „Arabella Rock Graz“
a. die Bestimmung des § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 08:03 Uhr und 09:06 Uhr die gestalteten Patronanzhinweise nicht durch ein akustisches Mittel an deren Beginn bzw. Ende vom Programm getrennt hat; sowie
b. die Bestimmung gem. § 19 Abs. 5 lit. b Z 2 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die Patronanzsendung weder an ihrem Beginn um 09:03 Uhr oder an ihrem Ende um 09:59 Uhr als solche gekennzeichnet hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“