Der [anonymisiert] wird gemäß § 35 Abs. 12 KOG die Entrichtung des Finanzierungsbeitrags zur Finanzierung des Aufwandes der RTR-GmbH und der KommAustria für das zweite, dritte und vierte Quartal 2010 in der Höhe von jeweils netto EUR [anonymisiert], zuzüglich 20% USt, brutto daher jeweils EUR [anonymisiert], sowie jeweils netto EUR [anonymisiert], zuzüglich 20% USt, brutto daher jeweils EUR [anonymisiert] für das erste und zweite Quartal 2011, daher insgesamt in der Höhe von brutto EUR [anonymisiert], vorgeschrieben und weiters aufgetragen, den genannten Gesamtbruttobetrag binnen 14 Tagen auf das Konto der RTR-GmbH, Konto Nr. 696170109 bei der Bank Austria AG (BLZ 12000), zu entrichten.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G