Die KommAustria hat die Beschwerde der A betreffend die am 19.12.2011 um 16:00 Uhr auf dem Hörfunksender Ö1 ausgestrahlte Sendung "Im Zeitraum: ausgegrenzt, obdachlos und hilfsbedürftig - warum wir Herzensbildung brauchen" wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3, § 36 Abs. 1 Z 1 und 3 ORF-G iVm § 6 Abs. 1 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“