Die KommAustria hat die Beschwerde der A betreffend die am 19.12.2011 um 16:00 Uhr auf dem Hörfunksender Ö1 ausgestrahlte Sendung "Im Zeitraum: ausgegrenzt, obdachlos und hilfsbedürftig - warum wir Herzensbildung brauchen" wird gemäß § 35 Abs. 1 und 3, § 36 Abs. 1 Z 1 und 3 ORF-G iVm § 6 Abs. 1 AVG als verspätet zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G