Die KommAustria hat die Beschwerde der A gemäß §§ 35, 36 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.12.2014, GZ W194 2008697-1/3E, die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G