Die KommAustria hat die Beschwerde der A gemäß §§ 35, 36 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.12.2014, GZ W194 2008697-1/3E, die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G