• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    14.05.2014
  • Unterkategorie
    Beschwerden
  • Partei(en)
    A, Österreichischer Rundfunk
  • GZ
    KOA 11.400/15-001

Beschwerde gegen eine Personalbestellung im Publikumsrat

Die KommAustria hat die Beschwerde der A gemäß §§ 35, 36 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.12.2014, GZ W194 2008697-1/3E, die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung entspricht nicht dem Original.

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