Die KommAustria hat die Beschwerde der A gemäß §§ 35, 36 ORF-G wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 18.12.2014, GZ W194 2008697-1/3E, die Beschwerde gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erklärt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der Bescheidveröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF