Der Antrag der Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH vom 09.02.2016 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 02.06.2010, GZ 611.123/0001-BKS/2009, für das Versorgungsgebiet „Graz 104,6 MHz“ genehmigten Hörfunkprogramms wird gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.
Das BVwG hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 06.03.2020, KOA 219 215639-1/5E, eingestellt, nachdem zwischenzeitig eine später beantragte Programmänderung von der KommAustria genehmigt worden ist.