Der Antrag der Welle 1 Graz Der Rocksender GmbH vom 09.02.2016 auf Genehmigung einer grundlegenden Änderung des Programmcharakters des mit Bescheid des Bundeskommunikationssenates (BKS) vom 02.06.2010, GZ 611.123/0001-BKS/2009, für das Versorgungsgebiet „Graz 104,6 MHz“ genehmigten Hörfunkprogramms wird gemäß § 28a Abs. 3 Z 1 PrR-G als unzulässig zurückgewiesen.
Das BVwG hat das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 06.03.2020, KOA 219 215639-1/5E, eingestellt, nachdem zwischenzeitig eine später beantragte Programmänderung von der KommAustria genehmigt worden ist.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“