A und B haben jeweils als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Wiener Staatsoper GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese die von ihr veranstalteten audiovisuellen Mediendienste
1.) Web-TV-Angebot unter http://www.staatsoperlive.com im Zeitraum von 13.10.2013 bis 12.11.2015 und
2.) Abrufdienst unter http://www.staatsoperlive.com im Zeitraum von jedenfalls 17.12.2013 bis 12.11.2015
nicht bei der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes