A und B haben jeweils als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Wiener Staatsoper GmbH und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieser Gesellschaft zu verantworten, dass diese die von ihr veranstalteten audiovisuellen Mediendienste
1.) Web-TV-Angebot unter http://www.staatsoperlive.com im Zeitraum von 13.10.2013 bis 12.11.2015 und
2.) Abrufdienst unter http://www.staatsoperlive.com im Zeitraum von jedenfalls 17.12.2013 bis 12.11.2015
nicht bei der Regulierungsbehörde angezeigt hat.
Die Straferkenntnisse sind rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G