Die Beschwerde wurde, soweit sie verschiedene Verstöße gegen das ORF-G im Zusammenhang mit der am 09.11.2016 im Fernsehprogramm ORF 2 erfolgten US-Präsidentenwahlberichterstattung behauptet, gemäß §§ 35 und 36 Abs. 3 erster iVm zweiter Satz ORF-G wegen Verspätung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.