Die Beschwerde wurde, soweit sie verschiedene Verstöße gegen das ORF-G im Zusammenhang mit der am 09.11.2016 im Fernsehprogramm ORF 2 erfolgten US-Präsidentenwahlberichterstattung behauptet, gemäß §§ 35 und 36 Abs. 3 erster iVm zweiter Satz ORF-G wegen Verspätung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G