Die Beschwerde wurde, soweit sie verschiedene Verstöße gegen das ORF-G im Zusammenhang mit der am 09.11.2016 im Fernsehprogramm ORF 2 erfolgten US-Präsidentenwahlberichterstattung behauptet, gemäß §§ 35 und 36 Abs. 3 erster iVm zweiter Satz ORF-G wegen Verspätung als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 36 Abs. 3 zweiter Satz ORF-G als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“