• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Medientransparenz
  • Datum
    21.06.2018
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 13.500/17-107

Straferkenntnis wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nach dem MedKF-TG

Der Beschuldigte hat als vertretungsbefugtes Organ der Landwirtschaftskammer Vorarlberg und somit gemäß § 9 Abs. 1 VStG für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher dieses Rechtsträgers in 6900 Bregenz, Montfortstraße 9, zu verantworten, im Rahmen der Bekanntgabe von Daten gemäß § 2 Abs. 1 MedKF-TG an die KommAustria auf der unter www.rtr.at abrufbaren Webschnittstelle am 3. Juli 2017 durch die Eingabe der Bezeichnung

ORF Vorarlberg

eine Meldung veranlasst zu haben, deren Unrichtigkeit offensichtlich ist. Die Bekanntgabe ist insofern unrichtig, als es sich bei der getätigten Eingabe nicht um die Bezeichnung eines periodischen Mediums handelt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Die Formatierung des Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen