Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 1 VStG nach außen hin verantwortliches Organ der WH Media GmbH zu verantworten, dass diese am 29.05.2024 im Fernsehprogramm „W24“
a. die Bestimmung des § 44 Abs. 1 Satz 1 AMD-G wonach Werbung grundsätzlich zwischen den einzelnen Fernsehsendungen auszustrahlen ist, dadurch verletzt hat, dass sie von ca. 09:00:32 bis ca. 09:12:04 Uhr, ca. 09:14:01 bis ca. 09:25:34 Uhr, ca. 09:30:09 bis ca. 09:41:50 Uhr und ca. 09:43:47 bis ca. 09:55:19 Uhr im Split-Screen neben der Sendung „24 Stunden Wien“ beinahe durchgehend Werbung ausgestrahlt hat,
b. die Bestimmung des § 43 Abs. 2 AMD-G wonach Werbung eindeutig von anderen Sendungs- und Programmteilen getrennt sein muss, dadurch verletzt hat, dass sie um ca. 10:30:07, ca. 10:30:16 und ca. 10:30:40 Uhr sowie um ca. 10:56:45, ca. 10:57:07 und ca. 10:57:15 Uhr während eines durch ein akustisches und optisches Trennmittel eindeutig an seinem Beginn und Ende getrennten Werbeblocks in irreführender Weise ein weiteres derartiges Trennmittel ausgestrahlt hat,
c. die Bestimmung des § 45 Abs. 1 AMD-G wonach die Dauer von Werbe- und Teleshopping-Spots innerhalb eines Einstundenzeitraumes, gerechnet ab der letzten vollen Stunde, nicht mehr als 12 Minuten betragen darf, dadurch verletzt hat, dass sie in der Sendestunde von 09:00 bis 10:00 Uhr von ca. 09:00:32 bis ca. 09:12:04 Uhr, ca. 09:14:01 bis ca. 09:25:34 Uhr, ca. 09:27:40 bis ca. 09:30:00 Uhr, ca. 09:30:09 bis ca. 09:41:50 Uhr, ca. 09:43:47 bis ca. 09:55:19 Uhr und ca. 09:57:20 bis ca. 09:58:51 Uhr und damit für mehr als zwölf Minuten Werbung ausgestrahlt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheids entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Verletzung von Werbebestimmungen
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX A"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform "MUX B"