Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der Freien Rundfunk Freistadt GmbH gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 84 Abs. 1 Z 3 und Abs. 5 TKG 2003, die mit Bescheid der KommAustria vom 03.02.2014, KOA 1.377/13-011, erteilte Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der Funkanlage „WARTBERG (Hochbehälter) 103,1 MHz“ dahingehend geändert, dass die beantragte technische Änderung der Funkanlage nach Maßgabe des beiliegenden technischen Anlageblattes bewilligt wird.
Der Bescheid ist rechtskräfig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“