Die KommAustria hat der Beschwerde des AJ gemäß §§ 35, 36 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 27 Abs. 2 ORF-G abgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.12.2013, GZ 611.811/0011-BKS/2013, die Berufung gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
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Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G