Über Antrag des Beruflichen Bildungs- und Rehabilitationszentrums Österreich wird gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (MedKF-TG) iVm § 56 AVG festgestellt, dass das Berufliche Bildungs- und Rehabilitationszentrum Österreich den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG nicht unterliegt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.