Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher des Vereins Y zu verantworten, dass
1. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses des Vereins Y vom 16.12.2008 angezeigt hat, dass S in dieser Generalversammlung als Mitglied des Vereins Y ausschied;
2. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses des Vereins Y vom 26.11.2009 angezeigt hat, dass in dieser Generalversammlung Mag. T als ordentliches Vereinsmitglied aufgenommen und zum Vorstandsmitglied bestellt wurde, sowie M aus dem Vorstand ausschied und als einfaches Mitglied im Verein Y verblieb;
3. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit die Aufnahme von Dr. L am 20.12.2010 angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G