Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften strafrechtlich Verantwortlicher des Vereins Y zu verantworten, dass
1. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses des Vereins Y vom 16.12.2008 angezeigt hat, dass S in dieser Generalversammlung als Mitglied des Vereins Y ausschied;
2. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit des Generalversammlungsbeschlusses des Vereins Y vom 26.11.2009 angezeigt hat, dass in dieser Generalversammlung Mag. T als ordentliches Vereinsmitglied aufgenommen und zum Vorstandsmitglied bestellt wurde, sowie M aus dem Vorstand ausschied und als einfaches Mitglied im Verein Y verblieb;
3. der Verein Y der KommAustria nicht binnen sieben Tagen ab Rechtswirksamkeit die Aufnahme von Dr. L am 20.12.2010 angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“