A hat als gemäß § 9 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortlicher Beauftragter für den gesamten Bereich des Österreichischen Rundfunks für Übertretungen nach § 38 Abs. 1 Z 2 ORF-Gesetz (ORF-G) zu verantworten, dass am 01.12.2015 im bundeslandweiten Hörfunkprogramm Radio Tirol
A. die um
1. ca. 07:37:25 Uhr (Flughafen Innsbruck),
2. ca. 08:36:12 Uhr (Flughafen Innsbruck) und
3. ca. 08:36:45 Uhr (familyhaus.eu)
ausgestrahlten werblich gestalteten Sponsorhinweise an deren Beginn nicht durch akustische Mittel eindeutig vom vorangehenden Programm getrennt wurden;
B.
1. während der von ca. 10:04:01 bis ca. 11:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Vormittag“
1. um ca. 10:11:41 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. um ca. 10:15:05 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. während der von ca. 11:04:13 bis ca. 12:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Vormittag“
1. um ca. 11:11:43 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. um ca. 11:14:53 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
3. um ca. 11:46:51 Uhr (Industriellenvereinigung Tirol),
3. während der von ca. 15:04:08 bis ca. 16:00:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Nachmittag“
1. um ca. 15:16:06 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. um ca. 15:19:35 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
3. um ca. 15:41:41 Uhr (Industriellenvereinigung Tirol),
4. um ca. 15:45:01 Uhr (Industriellenvereinigung Tirol),
4. während der von ca. ca. 16:04:05 bis ca. 17:00 Uhr ausgestrahlten Sendung „Radio Tirol am Nachmittag“
1. um ca. 16:08:21 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
2. um ca. 16:11:51 Uhr (Sanatorium Kettenbrücke),
Sponsorhinweise ausgestrahlt wurden;
C.
1. die von ca. 10:04:01 bis ca. 11:00:00 Uhr ausgestrahlte Sendung „Radio Tirol am Vormittag“ hinsichtlich des Sponsors Sanatorium Kettenbrücke,
2. die von ca. 11:04:13 bis ca. 12:00:00 Uhr ausgestrahlte Sendung „Radio Tirol am Vormittag“ hinsichtlich der Sponsoren
1. Sanatorium Kettenbrücke und
2. Industriellenvereinigung Tirol,
3. die von ca. 15:04:08 bis ca. 16:00:00 Uhr ausgestrahlte Sendung „Radio Tirol am Nachmittag“ hinsichtlich der Sponsoren
1. Sanatorium Kettenbrücke und
2. Industriellenvereinigung Tirol, sowie
4. die von ca. 16:04:05 bis ca. 17:00:00 Uhr ausgestrahlte Sendung „Radio Tirol am Nachmittag“ hinsichtlich des Sponsors Sanatorium Kettenbrücke,
nicht am Anfang oder am Ende eindeutig als gesponserte Sendungen gekennzeichnet wurden; sowie
D. durch die Ausstrahlung von Werbung und Sponsorhinweisen im Gesamtausmaß von netto ca. 7 Minuten und 14 Sekunden die höchstzulässige tägliche Werbezeit von 6 Minuten jedenfalls um ca. 1 Minute und 14 Sekunden überschritten wurde.
Tatort: jeweils 1136 Wien, Würzburggasse 30
Mit Erkenntnis vom 12.01.2018, W219 2141627, hat das BVwG über die Beschwerde des Beschuldigten gegen das Straferkenntnis der KommAustria entschieden.
Anmerkung: Die Veröffentlichung entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“