Die KommAustria hat gemäß §§ 24 und 25 Privatradiogesetz, iVm § 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz, festgestellt, dass die Arabella Privatradio GmbH als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“ am 20.10.2010 die Bestimmung gemäß § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie
a. um ca. 10:21 Uhr und um ca. 10:51 Uhr ein akustisches Trennsignal zwischen Eigenwerbung und dem Beginn eines Werbeblocks gesendet hat, sowie
b. um ca. 10:25 Uhr das Ende eines Werbeblocks nicht eindeutig durch ein akustisches Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"