Die KommAustria hat gemäß §§ 24 und 25 Privatradiogesetz, iVm § 2 Abs. 1 Z 7 KommAustria-Gesetz, festgestellt, dass die Arabella Privatradio GmbH als Hörfunkveranstalterin im Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“ am 20.10.2010 die Bestimmung gemäß § 19 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie
a. um ca. 10:21 Uhr und um ca. 10:51 Uhr ein akustisches Trennsignal zwischen Eigenwerbung und dem Beginn eines Werbeblocks gesendet hat, sowie
b. um ca. 10:25 Uhr das Ende eines Werbeblocks nicht eindeutig durch ein akustisches Mittel von anderen Programmteilen getrennt hat.
Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“