Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit den mit Bescheid der KommAustria vom 12.07.2011, KOA 4.200/11-006 bewilligten Änderungen von zugeordneten Übertragungskapazitäten und erteilten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen sowie der damit verbundenen Erhöhung der für die Verbreitung digitaler Programme zur Verfügung stehenden Datenrate, weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen