Die KommAustria hat aufgrund des Antrags der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG gemäß 25 Abs. 6 AMD-G festgestellt, dass mit den mit Bescheid der KommAustria vom 12.07.2011, KOA 4.200/11-006 bewilligten Änderungen von zugeordneten Übertragungskapazitäten und erteilten Bewilligungen zur Errichtung und zum Betrieb von Funkanlagen sowie der damit verbundenen Erhöhung der für die Verbreitung digitaler Programme zur Verfügung stehenden Datenrate, weiterhin den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 2 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“