Die KommAustria hat gemäß § 38 zweiter Satz des AVG das Verfahren zur Verhängung einer Geldstrafe wegen Unterlassung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten und eines Zustellungsbevollmächtigten durch A als Teil eines Organs zur Vertretung der Twitter International Unlimited Company (TIUC, vormals „Twitter International Company“) berufene Person, gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 KoPl-G sowie § 10 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 4 KoPl-G bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-376/22 über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-G
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF