• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    23.08.2022
  • Unterkategorie
    Verwaltungsstrafverfahren
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 14.600/22-037

Aussetzungsbescheid

Die KommAustria hat gemäß § 38 zweiter Satz des AVG das Verfahren zur Verhängung einer Geldstrafe wegen Unterlassung der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten und eines Zustellungsbevollmächtigten durch A als Teil eines Organs zur Vertretung der Twitter International Unlimited Company (TIUC, vormals „Twitter International Company“) berufene Person, gemäß § 10 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 KoPl-G sowie § 10 Abs. 1 iVm § 6 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 4 KoPl-G bis zur Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union in der Rechtssache C-376/22 über das ihm mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.05.2022, Ro 2021/03/0032-0034, vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen ausgesetzt.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.

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