Aufgrund der Anzeige der schau media Wien GmbH wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung der 50 % der Geschäftsanteile der DDr. Gabriele Ambros und der 50 % der Geschäftsanteile des Gerhard Milletich an die KURIER Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft m.b.H. weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G