Aufgrund der Anzeige der schau media Wien GmbH wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung der 50 % der Geschäftsanteile der DDr. Gabriele Ambros und der 50 % der Geschäftsanteile des Gerhard Milletich an die KURIER Zeitungsverlag und Druckerei Gesellschaft m.b.H. weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G