• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Rechtsverletzungen
  • Datum
    10.08.2016
  • Unterkategorie
    Amtswegige Feststellung von Rechtsverletzungen
  • Partei(en)
    Lokalradio Innsbruck GmbH
  • GZ
    KOA 1.544/16-009

Feststellung einer Rechtsverletzung wegen Nichanzeige von Eigentumsänderungen

Die KommAustria hat gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 PrR-G festgestellt, dass die Lokalradio Innsbruck GmbH (FN 160418 i beim Landesgericht Innsbruck), die gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 05.05.2015, KOA 1.544/15-007, Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Innsbruck und Tiroler Unterland“ ist, die Bestimmung des § 22 Abs. 4 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die erfolgte Übertragung von 27,57 % der sich im Eigentum der IVG Karl Gstrein GmbH, 26,98 % der sich im Eigentum der Baumann Josef GmbH, 23,29 % der sich im Eigentum der Gstrein-Jaksch-Gstrein Vermietungs GmbH sowie 13,69 % der sich im Eigentum von Alfons Döser befindlichen Geschäftsanteile an der Lokalradio Innsbruck GmbH, somit insgesamt 91,53 % der Geschäftsanteile, an die funkhaus.io gmbh, nicht binnen 14 Tagen nach Rechtswirksamkeit der Abtretung oder Anteilsübertragung der Regulierungsbehörde angezeigt hat.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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