Über Anzeige der Planai Hochwurzen Bahnen GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 07.11.2008, KOA 4.223/08-001, erteilten Zulassung zum Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform zur Versorgung des Gebietes „Oberes Ennstal“ (MUX C - Oberes Ennstal), wird gemäß § 25 Abs. 6 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass mit der Aufnahme des von der Planai Grundstückssicherungs GmbH veranstalteten Programms „Planai TV HD“ in das Programmbouquet den Grundsätzen des § 24 Abs. 1 und 2 und § 25 Abs. 2 AMD-G weiterhin entsprochen wird.
Das mit Bescheid der KommAustria vom 06.10.2009, KOA 4.223/09-003, genehmigte Programmbouquet wird gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es nunmehr nachfolgende Programme umfasst:
· Planai TV in SD (Planai Grundstückssicherungs GmbH)
· Planai TV in HD (Planai Grundstückssicherungs GmbH)
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „FREISTADT 2 (BG/BRG) 106,6 MHz“
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung