Eine Anzeige im Vorhinein gemäß § 7 Abs 6 PrR-G ist erforderlich, wenn mehr als 50% der Anteile am Hörfunkveranstalter, wie sie zum Zeitpunkt der Zulassung bzw. der letzten Feststellung durch die Regulierungsbehörde bestanden haben, an einen Dritten übertragen werden sollen. Im konkreten Fall lagen die Voraussetzungen nicht vor, da nicht die Anteile am Hörfunkveranstalter selbst, sondern an seiner Muttergesellschaft veräußert werden sollten. Der Feststellungsantrag war daher als unzulässig zurückzuweisen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.
Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms für das Versorgungsgebiet „Stadt Salzburg 102,5 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage "HOFSTETTEN (Plambacheck) 89,00 MHz"
Beschwerde gegen die Sendung WELTjournal wegen Verletzung des ORF-Gesetzes