Das mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.233/12-001, genehmigte Programmbouquet für die Multiplex-Plattform Multiplex-Plattform „MUX C – Unterinntal und Wipptal“ wird gemäß § 25 Abs. 2 Z 10 iVm § 25 Abs. 6 AMD-G dahingehend geändert, dass es nunmehr nachfolgende Fernsehprogramme umfasst:
* “TIROL TV” (TIROL TV GmbH)
* „gotv“ (Gotv Fernseh-GmbH)
* "ATV2” (ATV Privat TV GmbH & Co KG)
Der Bescheid ist rechtskräftig
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G