Die KommAustria stellt im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G fest, dass die Bezirks TV Vöcklabruck GmbH als Veranstalterin des Fernsehprogramms „BTV Salzkammergut“ am 13.10.2016 zwischen 15:00 und 16:00 Uhr durch Ausstrahlung von Werbung im Ausmaß von 15 Minuten und 14 Sekunden die innerhalb eines Einstundenzeitraumes maximal zulässige Werbedauer von 20 vH um 3 Minuten und 14 Sekunden überschritten und damit die Bestimmung gemäß § 45 Abs. 1 AMD-G verletzt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“