Die KommAustria hat den Antrag des Fonds der Wiener Kaufmannschaft auf Feststellung, dass der Fonds der Wiener Kaufmannschaft den Bekanntgabepflichten nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) nicht unterliegt, gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel erhoben.
Mit Berufungsvorentscheidung, KOA 13.000/13-001, hat die KommAustria den angefochtenen Bescheid gemäß § 64a AVG dahingehend abgeändert, dass der Fonds der Wiener Kaufmannschaft nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt.
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