Die KommAustria hat den Antrag des Fonds der Wiener Kaufmannschaft auf Feststellung, dass der Fonds der Wiener Kaufmannschaft den Bekanntgabepflichten nach dem Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz (MedKF-TG) nicht unterliegt, gemäß § 1 Abs. 3 BVG Medienkooperation und Medienförderung (BVG MedKF-T) iVm § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde ein Rechtsmittel erhoben.
Mit Berufungsvorentscheidung, KOA 13.000/13-001, hat die KommAustria den angefochtenen Bescheid gemäß § 64a AVG dahingehend abgeändert, dass der Fonds der Wiener Kaufmannschaft nicht den Bekanntgabepflichten nach dem MedKF-TG unterliegt.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“