Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz, MedKF-TG, BGBl. I 2011/125) i.V.m. § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. Nr. I 161/2013), fest, dass die Mittelschulgemeinde Arbesbach den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG unterliegt.
Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014, GZ W120 2006536-1/2E, wurde der angefochene Bescheid aufgehoben.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G