Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) stellt gemäß § 2 und § 4 des Bundesgesetzes über die Transparenz von Medienkooperationen sowie Werbeaufträgen und Förderungen an Medieninhaber eines periodischen Mediums (Medienkooperations- und -förderungs- Transparenzgesetz, MedKF-TG, BGBl. I 2011/125) i.V.m. § 56 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG, BGBl. Nr. 51/1991 i.d.F. BGBl. Nr. I 161/2013), fest, dass die Mittelschulgemeinde Arbesbach den Bekanntgabepflichten nach § 2 und § 4 MedKF-TG unterliegt.
Gegen diesen Bescheid wurde das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.09.2014, GZ W120 2006536-1/2E, wurde der angefochene Bescheid aufgehoben.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“