Aufgrund der Anzeige der Weststeirische Regionalfernseh GmbH vom 08.05.2013 wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 80% der sich im Eigentum der AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH an der Weststeirischen Regionalfernseh GmbH befindlichen Anteile an den Regionalentwicklungsverein Voitsberg, Puchbacherstraße 204, 8591 Maria Lankowitz (zu 40%), die Kabel-TV Köflach GmbH, Grazer Straße 11, 8580 Köflach (zu 20%), sowie Herrn Mario Schmelzer, Hauptplatz 7, 8572 Bärnbach (zu 20%) weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“