Aufgrund der Anzeige der Weststeirische Regionalfernseh GmbH vom 08.05.2013 wird gemäß § 10 Abs. 8 AMD-G festgestellt, dass auch nach Abtretung von 80% der sich im Eigentum der AiNet Telekommunikations-Netzwerk Betriebs GmbH an der Weststeirischen Regionalfernseh GmbH befindlichen Anteile an den Regionalentwicklungsverein Voitsberg, Puchbacherstraße 204, 8591 Maria Lankowitz (zu 40%), die Kabel-TV Köflach GmbH, Grazer Straße 11, 8580 Köflach (zu 20%), sowie Herrn Mario Schmelzer, Hauptplatz 7, 8572 Bärnbach (zu 20%) weiterhin den Bestimmungen des § 4 Abs. 3 sowie der §§ 10 und 11 AMD-G entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G