1. Die KommAustria erteilt der LT1 Privatfernsehen GmbH gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 81 Abs. 2 TKG 2003 iVm § 25 Abs. 3 AMD-G im Rahmen der Bewilligung zur Verbreitung von Rundfunk (Programme und Zusatzdienste über die Multiplex-Plattform „MUX C – OÖ Nord“ gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.215/08-001, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb näher dargesteller Funkanlagen.
2. Die Bewilligung von Funkanlagen gemäß Spruchpunkt 1. wird gemäß § 25 Abs. 3 AMD-G iVm § 81 Abs. 5 TKG 2003 für die Dauer der Multiplex-Zulassung gemäß dem Bescheid der KommAustria vom 05.12.2008, KOA 4.215/08-001, befristet.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Wien, 10.8.2017
Dr. Susanne Lackner
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G