Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Sky Österreich Fernsehen GmbH die Bestimmung des § 9 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie unter der Internetadresse „www.dieabstauber.at“ den audiovisuellen Mediendienst auf Abruf „Die ABSTAUBER“ bereitstellt, ohne ihre Tätigkeit spätestens zwei Wochen vor Aufnahme der KommAustria angezeigt zu haben.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.