Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Hörfunkveranstalter gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die Alpenfunk GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die Aufnahme des Sendebetriebs entsprechend der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 16.07.2014, KOA 1.101/14-020, erteilten Zulassung unter Nutzung der Funkanlage WIEN INNERE STADT, Standort Donaukanal, Frequenz 99,5 MHz, der KommAustria nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G