Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Hörfunkveranstalter gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die Alpenfunk GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die Aufnahme des Sendebetriebs entsprechend der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 16.07.2014, KOA 1.101/14-020, erteilten Zulassung unter Nutzung der Funkanlage WIEN INNERE STADT, Standort Donaukanal, Frequenz 99,5 MHz, der KommAustria nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“