Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Hörfunkveranstalter gemäß §§ 24, 25 Abs. 1 und 3 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, dass die Alpenfunk GmbH die Bestimmung des § 22 Abs. 3 PrR-G dadurch verletzt hat, dass sie die Aufnahme des Sendebetriebs entsprechend der ihr mit Bescheid der KommAustria vom 16.07.2014, KOA 1.101/14-020, erteilten Zulassung unter Nutzung der Funkanlage WIEN INNERE STADT, Standort Donaukanal, Frequenz 99,5 MHz, der KommAustria nicht innerhalb einer Woche angezeigt hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen