Die KommAustria stellte im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über den ORF gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 und Z 9 KOG in Verbindung mit den §§ 35, 36 und 37 ORF-G fest, dass der ORF im regionalen Hörfunkprogramm „Radio Niederösterreich“ am 06.04.2016
a. im Rahmen der von ca. 08:08 Uhr bis ca. 08:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „Guten Morgen Niederösterreich“ durch fehlende Kennzeichnung der Produktplatzierung am Ende der Sendung, sowie
b. im Rahmen der von ca. 12:09 Uhr bis ca. 12:59 Uhr ausgestrahlten Sendung „Mittagsmagazin“ durch fehlende Kennzeichnung der Produktplatzierung am Beginn und am Ende der Sendung
jeweils die Bestimmung des § 16 Abs. 5 Z 4 ORF-G verletzt hat, wonach Sendungen, die Produktplatzierungen enthalten, zu Sendungsbeginn und -ende eindeutig zu kennzeichnen sind, um jede Irreführung des Konsumenten zu verhindern.
Mit Erkenntnis vom 28.05.2018, W271 2143453-1/5E, hat das BVwG die gegen den Bescheid der KommAustria, vom 09.11.2016, KOA 1.850/16-056, erhobene Beschwerde des ORF als unbegründet abgewiesen.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“