• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Sonstiges
  • Datum
    04.10.2017
  • Unterkategorie
    Feststellungsbescheide
  • Partei(en)
    anonymisiert
  • GZ
    KOA 1.960/17-123

Feststellungsbescheid betreffend audiovisueller Mediendienste auf Abruf

1. Die KommAustria hat auf Antrag von A gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Angeboten

a. YouTube Kanal „INSIDE POLITICS AUSTRIA“, abrufbar unter https://www.youtube.com/user/DeutschmeisterNR4 und
b. Facebook Kanal „Inside Politics – Austria“, abrufbar unter https://www.facebook.com/pg/InsidePoliticsAustria/videos/

jeweils um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.

2. Auf Antrag von A wurde gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G weiters festgestellt, dass es sich bei dem Angebot

„SIVICSBLOG/ INSIDE-POLITICS – MEHR ALS TAGESPOLITIK“, abrufbar unter http://www.inside-politics.at/, das auch über den weiteren Verbreitungsweg http://www.sivicsblog.com zum Abruf angeboten wird,

um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.

Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Das BVwG hat die von A gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.03.2021, W234 2176934-1/27E, als unbegründet abgewiesen.

Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061-6, das durch A angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 28.03.2022, W234 2176934-1/40E, zu Recht erkannt, dass der Beschwerde von A Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.

Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.

Weitere Entscheidungen