1. Die KommAustria hat auf Antrag von A gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G festgestellt, dass es sich bei den Angeboten
a. YouTube Kanal „INSIDE POLITICS AUSTRIA“, abrufbar unter https://www.youtube.com/user/DeutschmeisterNR4 und
b. Facebook Kanal „Inside Politics – Austria“, abrufbar unter https://www.facebook.com/pg/InsidePoliticsAustria/videos/
jeweils um einen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
2. Auf Antrag von A wurde gemäß § 9 Abs. 8 iVm § 2 Z 3 AMD-G weiters festgestellt, dass es sich bei dem Angebot
„SIVICSBLOG/ INSIDE-POLITICS – MEHR ALS TAGESPOLITIK“, abrufbar unter http://www.inside-politics.at/, das auch über den weiteren Verbreitungsweg http://www.sivicsblog.com zum Abruf angeboten wird,
um keinen audiovisuellen Mediendienst auf Abruf im Sinne von § 2 Z 3 und Z 4 AMD-G handelt.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
Das BVwG hat die von A gegen den Bescheid der KommAustria erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 17.03.2021, W234 2176934-1/27E, als unbegründet abgewiesen.
Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 05.10.2021, Ra 2021/03/0061-6, das durch A angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das BVwG hat mit Erkenntnis vom 28.03.2022, W234 2176934-1/40E, zu Recht erkannt, dass der Beschwerde von A Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben wird.
Das Verfahren ist rechtskräftig abgeschlossen.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“