Die KommAustria hat den Antrag des A gemäß §§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 2 sowie § 37 ORF-G iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.09.2013, GZ 611.808/0008-BKS/2013, die Berufungen gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen den Bescheid des BKS vom 11.09.2013, GZ 611.808/0008-BKS/2013, mit Beschluss vom 20.02.2014, B 1300/2013, abgelehnt.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „KLOSTERNEUBURG (Freiberg BOS Mast) 96,0 MHz" zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „S POELTEN 2 (Schildberg) 94,4 MHz“
Programmbouquetänderung gemäß § 25 Abs. 6 AMD-G
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes