Die KommAustria hat den Antrag des A gemäß §§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 2 sowie § 37 ORF-G iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.09.2013, GZ 611.808/0008-BKS/2013, die Berufungen gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen den Bescheid des BKS vom 11.09.2013, GZ 611.808/0008-BKS/2013, mit Beschluss vom 20.02.2014, B 1300/2013, abgelehnt.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "WIEN 8 (Liesing) Block 5C" und "WIEN 8 (Liesing) Block 10B"
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WIEN 1 (Kahlenberg) Block 5C" und "WIEN 1 (Kahlenberg) Block 10B"
Beschwerde gegen den ORF
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6A" und "BREGENZ 1 (Pfänder) Block 6C"