Die KommAustria hat den Antrag des A gemäß §§ 36 Abs. 1 Z 1 lit. b und Abs. 2 sowie § 37 ORF-G iVm § 8 AVG als unzulässig zurückgewiesen.
Der BKS hat mit Bescheid vom 11.09.2013, GZ 611.808/0008-BKS/2013, die Berufungen gegen diesen Bescheid als unbegründet abgewiesen.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Beschwerde gegen den Bescheid des BKS vom 11.09.2013, GZ 611.808/0008-BKS/2013, mit Beschluss vom 20.02.2014, B 1300/2013, abgelehnt.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G