Über Anzeige der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH, Inhaberin der mit Bescheid der KommAustria vom 18.05.2016, KOA 4.418/16-003, erteilten Zulassung zur Verbreitung des digitalen Fernsehprogramms „FREIZEITFERNSEHEN“, wird gemäß § 6 Abs. 2 und 3 AMD-G die Verbreitung des Programms dahingehend geändert und genehmigt, dass das Programm „FREIZEITFERNSEHEN“ beginnend mit 02.12.2018 in SD über die Multiplex-Plattform „MUX C – Kärnten“ der Bad Kleinkirchheimer SAT-Kabelfernsehen GmbH (Bescheid der KommAustria vom 27.11.2018, KOA 4.218/18-007)
weiterverbreitet wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Fernsehprogramms
Zuerkennung des Status als vertrauenswürdiger Hinweisgeber
Zulassung zur Errichtung und zum Betrieb einer bundesweiten Multiplex-Plattform für digital terrestrischen Hörfunk im Standard DAB+ gemäß § 15 Abs. 1 PrR-G
Beschwerde gegen den ORF