Der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG wird gemäß § 22 Abs. 4 AMD-G die Bewilligung zur Nutzung der mit Bescheid der KommAustria vom 30.10.2007, KOA 4.200/07-035, erteilten Zulassung zu Errichtung und Betrieb einer terrestrischen Multiplex-Plattform zur Versorgung des Gebietes der Republik Österreich mit zwei Bedeckungen („MUX A“ und „MUX B“) zugeordneten Übertragungskapazität „SFN Niederösterreich Ost Kanal 34“ für die Erprobung der Übertragung von IKT-Daten an hoheitliche Stellen mittels DVB-T für die Dauer von einem Jahr beginnend mit 26.07.2013 erteilt.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Straferkenntnis wegen Nichtaktualisierung
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlagen „WEYREGG (Gahberg) 103,2 MHz“ und „WEYREGG (Gahberg) 103,3 MHz“