Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und Z 7 KommAustria-Gesetz (KOG) iVm §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die Stadtbetriebe Mariazell GmbH als Veranstalterin eines Kabelfernsehprogramms die Bestimmung des § 47 Abs. 1 AMD-G dadurch verletzt hat, dass sie am 29.05.2012 zwischen 17:00 und 19:00 Uhr keine Aufzeichnungen ihrer Fernsehsendungen hergestellt hat.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G