Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß gemäß § 25 Abs. 2 und 5 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die die Tele1Vision Video- und Fernsehproduktion GmbH im Zeitraum 01.01.2010 bis 28.05.2010 die Änderungen in der Programmbelegung nicht im Vorhinein angezeigt und von der KommAustria genehmigen lassen hat, und dadurch der gemäß Spruchpunkt 4.3.4. erteilten Auflage des Zulassungsbescheid nicht nachgekommen ist. Sie hat hierdurch § 25 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“