Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) hat gemäß gemäß § 25 Abs. 2 und 5 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G) festgestellt, dass die die Tele1Vision Video- und Fernsehproduktion GmbH im Zeitraum 01.01.2010 bis 28.05.2010 die Änderungen in der Programmbelegung nicht im Vorhinein angezeigt und von der KommAustria genehmigen lassen hat, und dadurch der gemäß Spruchpunkt 4.3.4. erteilten Auflage des Zulassungsbescheid nicht nachgekommen ist. Sie hat hierdurch § 25 Abs. 2 iVm § 3 Abs. 1 AMD-G verletzt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G