Auf Antrag der KRONEHIT Radio BetriebsgmbH. vom 20.08.2014 wurde gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 84 Abs. 1 und 5 TKG 2003 die durch den Bescheid der KommAustria vom 06.12.2004, KOA 1.011/04-001, der Antragstellerin erteilte Zulassung zur Veranstaltung von bundesweitem privaten terrestrischen Hörfunk, betreffend die verfahrensgegenständliche Funkanlage Funkstelle B MITTERNDORF 2, Standort Kulmschanze, Frequenz 107,5 MHz, zuletzt geändert durch den rechtskräftigen Bescheid der KommAustria vom 05.08.2011, KOA 1.011/11-064 bis 083, dahingehend geändert, dass die Verlegung auf die Funkstelle B MITTERNDORF, Standort Langmoosalm, Frequenz 107,5 MHz, bewilligt wurde.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G