• Bereich
    KommAustria
  • Kategorie
    Zulassungen
  • Datum
    06.06.2014
  • Unterkategorie
    Ausbildungs- und Eventzulassungen
  • Partei(en)
    Verein Basic Vocal
  • GZ
    KOA 1.102/14-010

Erteilung einer Zulassung für Ausbildungsradio an den Verein Basic Vocal

1. Dem Verein Basic Vocal, Gallerweg 16, 8502 Lannach (ZVR 531031317 bei der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg), wird gemäß § 3 Abs. 2 iVm Abs. 5 Z 2 und Abs. 6 Privatradiogesetz (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 50/2010, iVm 54 Abs. 3 Z 1 und Abs. 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003 idF BGBl. I Nr. 96/2013 für den Zeitraum vom 02.07.2014 bis zum 01.07.2015 die Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk erteilt.

Das Versorgungsgebiet wird durch die in Beilage 1, die einen Bestandteil des Spruches dieses Bescheides bildet, zugeordnete Übertragungskapazität umschrieben, und umfasst die Stadt Deutschlandsberg, soweit diese durch die im technischen Anlageblatt (Beilage 1) angeführte Übertragungskapazität versorgt werden kann.

Das in Kooperation mit der Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe in Deutschlandsberg gestaltete Programm ist ein eigengestaltetes 24 Stunden Programm. Im Rahmen der laut Lehrplan vorgeschriebenen Medienpraxis wird ein Programm für Jugendliche und Personen mittleren Alters im „HOT AC“ Format mit Ausnahme der Musikrichtungen Techno und Heavy Metal Rock gesendet. Es gibt keine Übernahme von Mantelprogramm. Der Wortanteil liegt je nach Anzahl der Kursteilnehmer bei ein bis zwei Prozent. Präsentiert werden regionale und bildungsrelevante Inhalte aus den Bereichen Kultur, Politik, Wirtschaft, Religion, Kunst und Kultur anhand von Schulnachrichten, Reprotagen, Interviews, Veranstaltungskalender, Kritiken und einer Jobbörse.

2. Dem Verein Basic Vocal wird gemäß § 74 Abs. 1 Z 3 iVm § 81 Abs. 2 und 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs. 2 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung gemäß Spruchpunkt 1. die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im beiliegenden technischen Anlageblatt (Beilage 1), das Teil des Spruches dieses Bescheides ist, beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt.

3. Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 1, 3 und 5 sowie Tarifpost 452 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983, BGBl. Nr. 24/1983 idF BGBl. II Nr. 5/2008 hat der Verein Basic Vocal die für die Erteilung der Zulassung zu entrichtenden Verwaltungsabgabe in der Höhe von € 490,00 innerhalb von vier Wochen ab Rechtskraft der Zulassung auf das Konto der RTR-GmbH, IBAN: AT932011129231280909, BIC: GIBAATWWXXX, Verwendungszweck: KOA 1.102/14-010, zu entrichten.

Der Bescheid ist rechtskräftig.

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