"Über Anzeige der ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH (FN 167897 h beim Handelsgericht Wien), Inhaberin einer mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 11.07.2014, KOA 2.135/14-014, erteilten Zulassung zur Veranstaltung des Fernsehprogramms „ProSieben MAXX Austria“ wird gemäß § 6 Abs. 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), die Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass das Programm „ProSieben MAXX Austria“ über folgende Multiplex-Plattform weiterverbreitet wird:
* in SD-Qualität im Standard DVB-T2 über die der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.232/12-001, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX C Vorarlberg“."
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Zurückweisung einer Anzeige betreffend eines audiovisuellen Mediendienstes auf Abruf
Genehmigung einer Eigentumsänderung gemäß § 22 Abs. 5 PrR-G