"Über Anzeige der ProSiebenSat.1 PULS 4 GmbH (FN 167897 h beim Handelsgericht Wien), Inhaberin einer mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 11.07.2014, KOA 2.135/14-014, erteilten Zulassung zur Veranstaltung des Fernsehprogramms „ProSieben MAXX Austria“ wird gemäß § 6 Abs. 2 und 3 Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz (AMD-G), die Verbreitung des Programms dahingehend genehmigt, dass das Programm „ProSieben MAXX Austria“ über folgende Multiplex-Plattform weiterverbreitet wird:
* in SD-Qualität im Standard DVB-T2 über die der Österreichischen Rundfunksender GmbH & Co KG mit Bescheid der KommAustria vom 17.10.2012, KOA 4.232/12-001, zugeordnete Multiplex-Plattform für terrestrischen Rundfunk „MUX C Vorarlberg“."
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G