Der Beschuldigte hat als für die Einhaltung der Bestimmungen des MedKF-TG verantwortlicher Beauftragter des Rechtsträgers Post E-Commerce GmbH und als solcher gemäß § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher zu verantworten, dass die Post E-Commerce GmbH in 1020 Wien, Weintraubengasse 22, Bekanntgaben gemäß § 4 MedKF-TG an die KommAustria innerhalb des Zeitraums von 01.04.2017 bis 15.04.2017 sowie in der mit Schreiben vom 24.04.2017, KOA 13.250/17-002, gesetzten Nachfrist von vier Wochen, das ist im Zeitraum von 02.05.2017 bis 30.05.2017, über die unter www.rtr.at („eRTR/Anmeldung“) abrufbare Webschnittstelle unterlassen hat.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Hinweis: Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht aufgrund der Anonymisierung nicht dem Original.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“