Die KommAustria hat im Rahmen ihrer Rechtsaufsicht über private Rundfunkveranstalter und Mediendiensteanbieter gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 und 7 KOG in Verbindung mit den §§ 60, 61 Abs. 1 und 62 Abs. 1 AMD-G festgestellt, dass die Red Bull Media House GmbH als Veranstalterin des über die terrestrische Multiplex-Plattform „MUX D“ ausgestrahlten Programms „Servus TV“ die Bestimmung des § 38 Abs. 1 iVm § 2 Z 27 AMD-G dadurch verletzt hat, dass im Rahmen der Sendung „Servus am Morgen“ am 19.01.2017 von ca. 06:09 bis ca. 06:56 Uhr unzulässige Produktplatzierungen ausgestrahlt wurden.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Änderung des Bescheids betreffend die Marktdefinition und Marktanalyse für den Vorleistungsmarkt "Analoge terrestrische Übertragung von Hörfunksignalen zum Endkunden mittels UKW"
Beschwerde gegen den ORF