Der Beschuldigte hat es im Zeitraum vom 01.01.2016 bis zum 31.12.2016 unterlassen, bei der KommAustria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich der Kabelfernsehprogramme „KabelTV Imst“und „Munde TV“sowie der Abrufdienste „imst-tv“, „munde-tv“, „Oberland TV“ und „Youtube Channel Manfred Siegl“ vorzunehmen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Das Format des veröffentlichten Bescheides entspricht nicht dem Original.
Der Bescheid wurde in (Teil-) anonymisierter Fassung veröffentlicht.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G