Die KommAustria hat der VAZ Media Group Veranstaltungszentrum Betreiber GmbH gemäß §§ 74 Abs.1 und 81 Abs. 2 und Abs. 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs.2, 5 und 6 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung nach dem Spruchpunkt 1 des Bescheides der KommAustria vom 09.03.2012, KOA 1.101/11-090, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt 1 beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Ereignishörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G