Die KommAustria hat der VAZ Media Group Veranstaltungszentrum Betreiber GmbH gemäß §§ 74 Abs.1 und 81 Abs. 2 und Abs. 5 TKG 2003 iVm § 3 Abs.2, 5 und 6 PrR-G für die Dauer der aufrechten Zulassung nach dem Spruchpunkt 1 des Bescheides der KommAustria vom 09.03.2012, KOA 1.101/11-090, die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der im technischen Anlageblatt 1 beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Ereignishörfunk erteilt.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Erweiterung einer bundesweiten Zulassung um das bisherige Versorgungsgebiet "Oberösterreichischer Zentralraum"
Rechtsverletzung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Bewilligung von Versuchsabstrahlungen betreffend die Funkanlage „ERNSTHOFEN 1,143 MHz“
Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der ÜKap „YBBS DONAU (Hengstberg) 94,9 MHz“ zur Erweiterung des Versorgungsgebietes „Niederösterreichischer Zentralraum“