A hat als Geschäftsführer der Speed net Betriebs GmbH und somit als gemäß § 9 Abs. 1 VStG, nach außen hin für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften verantwortliches Organ dieses Unternehmens in der Niederleuthnerstrasse 15, 3830 Waidhofen/Thaya, zu verantworten, dass dieses es im Zeitraum vom 01.01.2015 bis zum 31.12.2015 unterlassen hat, bei der Kommunikationsbehörde Austria eine Aktualisierung der in § 9 Abs. 2 AMD-G genannten Daten hinsichtlich seines Kabelfernsehprogramms "Infokanal (Speed net Betriebs GmbH)" vorzunehmen.
Die Strafverfügung ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format der veröffentlichten Entscheidung entspricht nicht dem Original.