Gemäß § 10 Abs. 7 Privatfernsehgesetz stellt die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) fest, dass nach der von der gotv Fernseh-GmbH, Schadekgasse 5/18, 1060 Wien, angezeigten Anteilsabtretung, nämlich der Abtretung von 49,4% der Geschäftsanteile an der gotv Fernseh-GmbH an die IKIB Mittelstandsfinanzierungs AG den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 PrTV-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Strafverfügung wegen Nichtanzeige eines Abrufdienstes
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Rechtsverletzung wegen Nichtvorlage von Aufzeichnungen