Gemäß § 10 Abs. 7 Privatfernsehgesetz stellt die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) fest, dass nach der von der gotv Fernseh-GmbH, Schadekgasse 5/18, 1060 Wien, angezeigten Anteilsabtretung, nämlich der Abtretung von 49,4% der Geschäftsanteile an der gotv Fernseh-GmbH an die IKIB Mittelstandsfinanzierungs AG den Bestimmungen des § 4 Abs. 2 und 3 PrTV-G weiterhin entsprochen wird.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G
Bewilligung der ÜKap "HTL Pinkafeld" zur Verbreitung von Rundfunk über die Multiplex-Plattform „5G-Broadcast-Testbetrieb Wien“
Beschwerde gegen den ORF
Straferkenntnis wegen Verletzung von Werbebestimmungen