Die KommAustria hat festgestellt, dass es der Beschuldigte jeweils im Zeitraum von 01.01.2011 bis 19.06.2013 als Anbieter audiovisueller Mediendienste unterlassen hat,
1. den unter den Adressen http://www.B-tv.at/ und http://www.kabeltv-B.at/ verbreiteten Abrufdienst "B TV",
2. den unter der Adresse http://www.C-tv.at/ verbreiteten Abrufdienst "C TV" und
3. den unter der Adresse http://www.D.at/ verbreiteten Abrufdienst "D TV"
der KommAustria in 1060 Wien, Mariahilfer Straße 77-79, anzuzeigen.
Der Bescheid ist rechtskräftig.
Anmerkung: Das Format des veröffentlichten Straferkenntnisses entspricht nicht dem Original.
Programmzulassung für das digitale Fernsehprogramm "kabel eins Doku austria"
Zulassung zur Veranstaltung von Ausbildungshörfunk unter Nutzung der Ükap „VOESENDORF (Mobilfunkmast) 105,1 MHz“
Zurückweisung einer Beschwerde wegen Verletzung des ORF-Gesetzes
Straferkenntnis wegen des Verstoßes gegen werberechtliche Vorschriften des AMD-G